Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Geislingen an der Steige

Präambel

Die Bürgerstiftung Geislingen an der Steige ist eine Gemeinschaftseinrich- tung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszweckes will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Stadt und ihrer Bürger liegen, soweit staatliche Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen.

Zugleich möchte die Bürgerstiftung Geislingen an der Steige weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Stadt mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung Geislingen an der Steige den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger in Geislingen stärken und fördern und damit dazu beitragen, dass die Stadt sich positiv entwickelt.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Geislingen an der Steige“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Geislingen an der Steige.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es,

– Kunst und Kultur

– Heimatpflege

– Denkmalschutz

– Naturschutz

– Umweltschutz

– Landschaftsschutz

– Öffentliches Gesundheitswesen

– Bildung und Erziehung

– Jugendhilfe

– Altenhilfe

– Mildtätige Zwecke

– Integration

– Gleichstellungsaufgaben

– Bürgerschaftliches Engagement und nachhaltiges Gemeinwesen

in Geislingen an der Steige zu entwickeln, zu fördern und zu würdigen.

(2) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

a) Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach Maßgabe des § 58.2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,

b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,

c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungs¬gedanken in der Bevölkerung zu verankern,

d) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.

(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Geislingen an der Steige gemäß der Gemeindeordnung gehören.

(7) Die Stiftung kann die Trägerschaft und Verwaltung für nichtrechtsfähige Stiftungen übernehmen, sofern mit der nichtrechtsfähigen Stiftung ähnliche Stiftungszwecke, wie in §2 (1) beschrieben, verfolgt werden.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Durch Geldspenden will die Bürgerstiftung Geislingen in Not befindliche Menschen auf humanitäre Weise unterstützen. Die Stiftung verfolgt hierdurch mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO. Die Empfänger sind bedürftig im Sinne dieser Vorschrift. Soweit eine materielle Bedürftigkeit vorliegt, werden die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO durch die Stiftung überprüft.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Fünftel ihres Einkommens dazu verwenden, um für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen (§58 Nr. 5 AO).

(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

(6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sind verpflichtet, Verwendungsnachweise zu erbringen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungseinrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und beträgt mindestens 50.000.- Euro.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten und möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 25.000.- Euro mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden, sofern der Zuwendungsgeber dies wünscht.

§ 5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand,

b) der Stiftungsbeirat und

c) das Stifterforum.

(2) Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsbeirates eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

§ 6 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Stiftungsbeirat auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch

a) Ablauf der Amtszeit des Mitglieds,

b) Abberufung durch den Stiftungsbeirat; die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

c) Abberufung durch die Stiftungsbehörde (Regierungspräsidium);

d) Tod des Mitglieds;

e) Amtsniederlegung des Mitglieds. Sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der

Stiftung zu erklären.

(3) Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden, ein anderes Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt.

(4) Die ersten Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsbeirat bestellt. Der Stiftungsbeirat bestimmt auch den ersten Vorsitzenden und den ersten stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Die ersten Mitglieder des Vorstandes sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere verwaltet er die Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszweckes. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.

(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind nach Genehmigung durch den Stiftungsbeirat jährlich der Stiftungsbehörde vorzulegen.

(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet ist.

§ 8 Entscheidungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Vorstandes sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind oder – im Falle des Absatzes 7 – an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.

(5) Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

(7) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist der vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Vertretung der Stiftung nach außen

(1) Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Stiftungsbeirat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

§10 Auslagenersatz

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, wobei Auslagen ersetzt werden können.

§11 Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens fünf und maximal zehn Mitgliedern. Mitglieder des Stiftungsbeirates sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsbeirat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsbeirats werden von der Gründungsinitiative bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger vom Stiftungsbeirat gewählt und benannt.

(3) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsbeirates endet durch

a) Abberufung durch die Stiftungsbehörde (Regierungspräsidium),

b) Abberufung durch den Stiftungsbeirat. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

c) Ablauf der Amtszeit der Mitglieder,

d) Tod des Mitglieds,

e) Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.

§ 12 Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er berät und unterstützt den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten.

(2) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsbeirat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet ist.

§ 13 Organisation des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

(2) Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsbeirat unverzüglich Neuwahlen vorzunehmen.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe oder Entgegennahme von Erklärungen.

(4) Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 14 Entscheidungen des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werde in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder ein Mitglied des Stiftungsbeirates oder des Vorstandes die Einberufung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungsbeirates sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsbeirates verpflichtet. Durch Beschluss des Stiftungsbeirates kann den Vorstandsmitgliedern ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsbeirates eingeräumt werden.

(3) Die Einberufung des Stiftungsbeirates erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder durch den Vorsitzenden des Stiftungsbeirates, seines Stellvertreters oder eines Vorstandsmitglieds unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In Eilfällen kann diese Frist auch kürzer sein. Der Stiftungsbeirat muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr einberufen werden.

(4) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder – im Falle des Absatzes 7 – an der Beschlussfassung mitwirkt.

(5) Beschlüsse des Stiftungsbeirates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Mitglied des Stiftungsbeirats hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Die Beschlüsse des Stiftungsbeirates sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

(7) Auf Anordnung des Vorsitzenden des Stiftungsbeirates können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsbeirates widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist der vom Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsbeirates zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Mitglieder des Stiftungsbeirates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsbeirates schriftlich mitzuteilen.

§ 15 Auslagenersatz

Die Mitglieder des Stiftungsbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, wobei Auslagen ersetzt werden können.

§ 16 Stifterforum

(1) Das Stifterforum besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, die in einem Kalenderjahr mindestens 2500 Euro gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit.

(2) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer der Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

(4) Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden, um über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Es kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen. Das Stifterforum kann dem Stiftungsbeirat und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.

§ 17 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsbeirat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsbeirates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 18 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszweckes und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsbeirates erforderlich, der mindestens mit einer 2/3 Mehrheit aller Stiftungsbeiratsmitglieder zustande kommt.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszweckes sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderungen Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Stifterwille ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsbeirates.

(3) Beschlüsse zur Satzungs- und Zweckänderung sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderung ist vorab eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 19 Vermögensanfall

Erlischt die Stiftung, fällt ihr Vermögen an die Stadt Geislingen an der Steige, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken – nach Möglichkeit für die in dieser Satzung genannten Zwecke – zu verwenden hat.

§ 20 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

§ 21 Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung.

Geislingen, an der Steige den

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